Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Wasserliegeplätzen und Stellplätzen für Boote im Innen und Außenhafen Campingplatz KranenCamp UG
Stand: 01.04.2022
1. Vertragsgrundlagen
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis, kein Lager- oder Verwahrungsvertrag. Sofern sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten die gesetzlichen Mietregelungen sowie die Hafenordnung. Der Mieter ist nicht zur Untervermietung oder Überlassung des Liegeplatzes oder Stellplatzes an Dritte berechtigt. Der Vermieter ist berechtigt, bei gegebenem Anlass dem Mieter einen anderen Liegeplatz oder Stellplatz zuzuweisen. Eine gewerbliche Nutzung des eingebrachten Bootes, insbesondere die Vermietung oder Vercharterung, ist nicht zulässig, sofern hierzu nicht eine gesonderte schriftliche Erlaubnis seitens des Vermieters erteilt wurde.
2. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Vertragsverstöße, Schäden und Mängel nur, sofern ihn Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten trifft. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Personenschäden, die sich nach dem Gesetz richtet. Ansprüche des Mieters im Zusammenhang mit einer niedrigen Wassertiefe im Hafen sind ausgeschlossen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass durch Sedimenteintrag im Hafenbecken und variierenden Wasserständen die Wassertiefe im gesamten Hafenbereich variieren kann. Der Mieter kann daher weder eine bestimmte und konstante Wassertiefe vertraglich voraussetzen noch bei Veränderungen Ansprüche erheben.
3. Haftung des Mieters / Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, eine für den Mietzweck taugliche und übliche Haftpflichtversicherung sowohl für Sach- wie Personenschäden abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder Personen, die er bei der Bedienung des Bootes eingesetzt hat, innerhalb der Hafenanlage schuldhaft verursachen sowie für alle Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die bei anderen Mietern verursacht werden. Der Mieter haftet für alle schuldhaften Verunreinigungen des Betriebsgeländes, der Stege und des Wassers. Der Mieter ist verpflichtet, währen der Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.
4. Obhut
Obhutspflichten für die von dem Mieter eingebrachten Sachen werden von dem Vermieter in keinem Fall übernommen. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot sowie das laufende und stehende Gut, Masten etc. so zu befestigen und durch Fender zu sichern, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Anlagen sowie anderer Boote ausgeschlossen sind. Loses Inventar ist unter Verschluss zu halten und feuergefährliche Stoffe sind an Bord sicher zu verwahren. Das Risiko von Verlust und Beschädigung, insbesondere durch Sturm, Witterung, Eisgang, Feuer und Diebstahl, trägt der Mieter. Teile des Bootes dürfen weder den Verkehr auf den Stegen noch auf den Wasserflächen einengen.
5. Zugang und Reparaturarbeiten
Der Mieter gestattet den Hafenmeistern und Beauftragten des Vermieters das Betreten des Bootes in dienstlichen Belangen. Das Auftreten von Fremdfirmen und Bootspflegepersonal sowie Reparatur- und Überholungsarbeiten sind ohne das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters auf dem gesamten Betriebsgelände und Hafenbereich nicht gestattet. Alle Arbeiten an den Booten sind im Rahmen geltender Vorschriften so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Mieter auf das geringste Maß beschränkt bleibt. Dies gilt auch für Lärm und ähnliche Beeinträchtigungen.
6. Nutzung des Betriebsgeländes
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung:
- das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände
- das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen
- das Lagern und Festmachen von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter
7. Kennzeichnungspflicht
Der Mieter ist für die Laufzeit des Vertrages verpflichtet, eine vom Vermieter zur Verfügung gestellte Kennzeichnungsmarke (Aufkleber) am Boot anzubringen, die von der dem Liegeplatz zugehörigen Landverbindung aus deutlich erkennbar ist.
8. Beendigung des Mietverhältnisses
Der Mieter hat den Liegeplatz oder Stellplatz zum Vertragsende zu räumen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses wird ausgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger Räumung des Liegeplatzes oder Stellplatzes ist der Vermieter berechtigt, Tagesliegegebühren zu den üblichen Sätzen zu erheben.
9. Pflichten des Mieters bei Beendigung der Sommersaison
Die Sommersaison endet mit dem 15.Oktober. Besteht kein Anschlussvertrag für einen Winterliegeplatz beim Vermieter, so ist dieser, bei nicht rechtzeitiger Räumung des Liegeplatzes nach einer Karenzzeit von einer Woche, berechtigt, für die Folgezeit Tagesliegegebühren zu den üblichen Sätzen zu erheben. Der Mieter hat bei Beendigung der Sommersaison den ursprünglichen Zustand des Liegeplatzes wieder herzustellen.
10. Abwesenheit des Mieters
Dem Vermieter ist es gestattet, den Liegeplatz an Dritte weiterzuvermieten, sofern dieser vom Mieter länger als 24 Stunden nicht genutzt wird. Der Mieter ist verpflichtet, dem Hafenmeister die Termine und Dauer einer solchen Abwesenheit vorab mitzuteilen und durch ein entsprechendes Schild am Liegeplatz kenntlich zu machen. Damit soll eine optimale Auslastung der beschränkt zur Verfügung stehenden Liegeplätze im Hafen ermöglicht werden. Einen Anspruch auf Reduzierung oder Minderung der Miete hat der Mieter in einem solchen Fall nicht. Der Mieter kann seinen Liegeplatz erst 24 Stunden nach dem Zeitpunkt nutzen, in dem er eine Rückkehr dem Vermieter angezeigt hat. Kann der Mieter den Liegeplatz nicht nutzen, weil er seine Rückkehr zu spät angezeigt hat, so wird ihm der Vermieter einen anderen freien Gastliegeplatz ohne gesonderte Vergütung zuweisen. Kann der Vermieter keinen freien Liegeplatz zuweisen, so hat der Mieter erst Anspruch auf seinen Liegeplatz nach Ablauf von 24 Stunden. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Mieter kann keine Mietminderung vornehmen.
11. Besonderheiten und Pflichten des Mieters bei Winterstellplätzen
Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Schiffes keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben etc. zu lagern, der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten. Der Vermieter weist darauf hin, dass die Lagerung im Freilager mit stehendem Mast ein erhöhtes Risiko darstellt und empfiehlt das fachgerechte Legen und Einlagern des Mastes. Sollte der Mieter dennoch auf eigenem Wunsch und eigenes Risiko auf die Lagerung des Bootes mit stehendem Mast bestehen, meldet der Vermieter vorsorglich Bedenken an und wird durch die Unterschrift des Kunden von jeglicher Haftung freigesprochen.
12. Fristlose Kündigung
Das Mietverhältnis kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aus wichtigem Grund gekündigt werden. Auf Seiten des Vermieters bestehen folgende wichtige Gründe für eine fristlose Beendigung des Mietverhältnisses: Zahlungsverzug des Mieters von einem Monat; wiederholter Verstoß des Mieters gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters oder seine sonstigen Pflichten aus dem Mietvertrag; wiederholte schwere Belästigung seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter, seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern. Nach Zugang einer fristlosen Kündigung hat der Mieter den Liegeplatz oder Stellplatz unverzüglich zu räumen, Zurückhaltungsrechte kann der Mieter nicht geltend machen.
13. Sonstiges
Der Mieter ist verpflichtet, den Liegeplatz oder Stellplatz sauber zu halten, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere hinsichtlich von Umweltbelangen. Er ist verpflichtet, notwendige Befähigungen für das Führen eines Bootes entsprechend der rechtlichen Vorgaben inne zu haben. Der Mieter übernimmt den Liegeplatz oder Stellplatz in dem Zustand, in dem er sich befindet, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung insoweit. Es gilt das Vermieterpfandrecht.
14. Änderung des Vertrages / Rechtswirksamkeit
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle einer solchen unwirksamen Klausel tritt eine solche, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Regelungslücke. Erfüllungsort ist Betriebssitz des Vermieters.
15. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für diesen Mietzweck unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der weiteren rechtlichen Vorgaben genutzt, verarbeitet und solange gespeichert, wie sie für die Vertragsbeziehung benötigt werden.